Gewerbeverein Dreieich e. V.

Eingetragen in das Vereinsregister unter Nr. 3355
beim Amtsgericht Offenbach

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Gerichtsstand 

Der im Jahr 1922 in Dreieichenhain gegründete Verein führt den Namen Gewerbeverein Dreieich. Er hat seinen Sitz in Dreieich. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Langen/Hessen.

§ 2 Wesen, Zweck und Grundsätze

Der Verein bezweckt die Wahrung und Förderung der Interessen aller seiner Mitglieder. Zu diesem Zweck obliegt ihm insbesondere

a) die Schaffung von Einrichtungen und Veranstaltungen, die den gesamten Gewerbestand zu fördern geeignet sind,
b) die Veranstaltung von Vorträgen und Aussprachen über alle die Mitglieder berührende Fragen,
c) die Kontaktpflege zu Parteien, Behörden, Presseorganen u.a. für die öffentliche Meinungsbildung maßgebende Stellen,
d) die Beratung und Unterstützung seiner Mitglieder in allen einschlägigen Fragen,
e) die Pflege freundschaftlichen Verkehrs und regen Meinungsaustausches mit Vereinen und Einrichtungen, die eine ähnliche Zielsetzung haben.

§ 3 Mitgliedschaft

Ordentliches Mitglied kann jede selbstständige, natürliche oder juristische Person werden die einen Handwerks-, Handels- oder Industriebetrieb betreibt oder einem freien Beruf angehört. Juristische Personen haben einen Vertreter, in Zweifelsfällen einen Geschäftsführer, namentlich bekanntzugeben, der die Mitgliedschaft im Verein vertritt. Die Mitgliedschaft wird durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung beantragt.

Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Im Falle der Ablehnung hat der Antragsteller das Recht, einen Beschluss der Mitgliederversammlung herbeizuführen. Dieser Beschluss der Mitgliederversammlung ist endgültig.

Mit der Aufnahme ist das Mitglied der Satzung und den Ordnungen des Vereins unterworfen. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem sie beantragt wird. Die Mindestdauer der Mitgliedschaft beträgt ein Jahr.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

a) durch Tod, bzw. Liquidation,
b) freiwilligen Austritt,
c) Ausschluss,
d) Auflösung des Gewerbevereins.

Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte des Mitglieds. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er hat bis spätestens 30. September eines jeden Jahres zu erfolgen und wird mit dem Jahresende wirksam.

Den Ausschluss eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn das Mitglied trotz dreimaliger schriftlicher Mahnung mit seinen Zahlungsverpflichtungen im Rückstand ist. Zwischen den Mahnungen muss ein Zeitraum von mindestens einem Monat liegen, die erste Mahnung ist erst einen Monat nach Fälligkeit des Mitgliedbeitrages zulässig, die letzte Mahnung muss die Androhung des Ausschlusses enthalten und dem Mitglied eingeschrieben zugestellt werden. Die Verpflichtung zur Zahlung der fälligen Beiträge bleibt bestehen.

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand ausgesprochen werden, wenn in der Person des Mitgliedes ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind insbesondere

a) vorsätzliche und erhebliche Verstöße gegen tragende Grundsätze der Satzung, vereinsschädigendes Verhalten und grobe Missachtung von Beschlüssen des Vereins,
b) unehrenhaftes Verhalten, soweit es mit den Zielsetzungen des Gewerbevereins in einem unmittelbaren Zusammenhang steht.

Gegen einen Beschluss ist die Anrufung der Mitgliederversammlung möglich, die per Abstimmung darüber entscheidet. Bis zur nächsten Mitgliederversammlung ruhen die Rechte und Pflichten des Mitgliedes.

§ 5 Beiträge und Gebühren

Alle Mitglieder sind beitragspflichtig. Beiträge sind Jahresbeiträge, sie werden stets im ersten Quartal des Geschäftsjahres fällig. Beiträge können nicht gegen Forderungen aufgerechnet werden. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt, Mahngebühren können berechnet werden. Mitgliedern, die unverschuldet in Not geraten sind, können die Beiträge gestundet oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden. Die Entscheidung darüber liegt beim Vorstand.Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§ 6 Sonstige Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht, sich an allen Veranstaltungen des Vereins zu beteiligen sowie Anträge und Anfragen zu stellen. Jedes Mitglied unterwirft sich der Satzung und Gebührenordnung des Vereins.

§ 7 Geschäftsführung und Verwaltung

Die Leitung der Vereinsgeschäfte obliegt dem geschäftsführenden Vorstand.
Ihm gehören an:

a) Der Erste Vorsitzende,
b) der Zweite Vorsitzende,
c) der Schatzmeister,
d) der Schriftführer und Pressewart.

Der Erste Vorsitzende vertritt den Verein nach innen und nach außen und ist alleiniger Vertreter im Sinne des § 26 b BGB. Er kann in allen Befugnissen durch den Zweiten Vorsitzenden vertreten werden.

Zum Gesamtvorstand gehören:

a) Der geschäftsführende Vorstand und
b) 5 bis 7 Beisitzer.

§ 8

Sämtlicher Ämter sind Ehrenämter, für die keinerlei Vergütung gewährt wird. Im Interesse des Vereins entstandener Aufwand kann in angemessener Höhe vom Vorstand erstattet werden.

§ 9 Mitgliederversammlung

Im ersten Halbjahr eines jeden Jahres wird die ordentliche Jahreshauptversammlung durchgeführt. Diese wird vom Vorstand mindestens 14 Tage vor der Versammlung durch schriftliche Einladung der Mitglieder und Veröffentlichung in der örtlichen Presse einberufen. Anträge sind mindestens zehn Tage vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand in geheimer Abstimmung. Eine Wahl per Akklamation ist möglich, wenn einem entsprechenden Antrag nicht widersprochen wird. Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn das im Interesse des Vereins liegt oder wenn die Einberufung von mindestens zehn stimmberechtigten Mitgliedern schriftlich unter Angabe des Zwecks und des Grundes gegenüber dem Vorstand verlangt wird. Eine so beantragte außerordentliche Mitgliederversammlung muss spätestens einen Monat nach Eingang des Antrages an den Vorstand einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, soweit sie ordnungsgemäß einberufen worden ist. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Stimmengleich gilt als Ablehnung eines Antrages. Ungültige Stimmen und Stimmenenthaltungen werden nicht mitgezählt. Zu Satzungsänderungen ist eine Stimmenmehrheit von einer Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Leiter der Versammlung und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

§ 10 Dauer der Wahlperiode

Der Vorstand und die Beisitzer werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandmitgliedes kann der Vorstand ein Ersatzmitglied einberufen, wenn die nächste Hauptversammlung nicht binnen drei Monate stattfindet. Die auf diese Weise erfolgte Berufung ist von den späteren Hauptversammlungen zu bestätigen oder es ist eine Ersatzwahl durchzuführen.

§ 11 Rechnungsprüfer

Die Hauptversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Rechnungsprüfer – ebenfalls für eine Dauer von zwei Jahren. Zum Rechnungsprüfer können nur solche Mitglieder gewählt werden, die nicht dem Vorstand angehören. Die Rechnungsprüfer haben die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege sowie die Kassenführung des Schatzmeisters sachlich und rechnerisch zu prüfen, diese durch Ihre Unterschrift zu bestätigen und der Hauptversammlung hierüber einen Bericht vorzulegen. Die Prüfung muss rechtzeitig vor der Hauptversammlung durchgeführt werden, bei vorgefundenen Mängeln ist der Vorstand umgehend zu benachrichtigen.

§ 12 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck gesondert eingeladenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dazu ist eine Stimmenmehrheit von einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

Bei der Auflösung ist auch über die Verwendung des vorhandenen Vereinsvermögens zu beschließen. Die Versammlung kann zum Zwecke der Abwicklung einen oder zwei Liquidatoren bestellen.

§ 13 Schlussabstimmungen

In Zweifelsfällen über die Auslegung dieser Satzung ist in der Jahreshauptversammlung zu beschließen.

Alle nicht in dieser Satzung geregelten Fragen richten sich nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Die Satzung tritt mit der Annahme durch die Mitgliederversammlung in Kraft.
Beschlossen auf der Generalversammlung am 23. April 1977 in Dreieich.